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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Mibelle AG Cosmetics, Bolimattstrasse 1, CH-5033 Buchs AG (nachstehend Verkäufer genannt): gültig ab 1. Januar 2009
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich,
wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Verkäufer und Käufer ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. 1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 1.3 Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
2.1 Bestellungen bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Form.
Mündliche Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Verkäufer innert 3 Arbeitstagen schriftlich bestätigt werden. 2.2 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer eine Sicherheit (Bankgarantie, unwiderrufliches, bestätigtes Bankakkreditiv oder Vorauszahlung) zu verlangen. 2.3 Änderungen und/oder Stornierungen von Bestellungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Aufwände und Kosten, die durch Veränderung oder Stornierung seitens Kunden veranlasst werden, trägt der Käufer.
3.1 Die Preise werden aufgrund der bei Eingang der Bestellung gültigen
Offerten des Verkäufers berechnet. 3.2 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto ohne Abzüge wie Rabatt oder Skonto, ab Werk, ohne Zoll, ohne Einfuhr-, Mehrwertund andere Steuern unter Vorrang der Lieferbedingungen gemäss Incoterms 2000. 3.3 Im Preis nicht eingeschlossen sind Leihgebinde/Pool-Paletten. Diese Gebinde sei bei der Abholung im Austausch zurückzugeben. Nicht zurückgegebene Gebinde/Pool-Paletten können vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden. 3.4 Sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer hat die entsprechenden Bewilligungen von Behören, Zoll etc. einzuholen. 3.5 Kursschwankungen +/- 3% zwischen Offerte und Lieferung berechtigen den Verkäufer zu einer Neuverhandlung der Preise.
4.1 Die Lieferung der bestellten Produkte erfolgt gemäss Angaben des
Verkäufers in der Auftragsbestätigung. 4.2 Eine Überschreitung des Liefertermins berechtigt den Käufer weder zum Vertragsrücktritt noch zu Schadenersatz. 4.3 Höhere Gewalt (Krieg, Streik, Feuer, Einfuhrverbote, Zollerhöhungen, Import-erschwerungen u.dgl.) gibt beiden Parteien das Recht den Vertrag aufzuheben, sofern die Situation auf einem ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien liegenden Hinderungsgrund beruht und vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss zu kennen oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. 4.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wobei die Erstbezugsmenge bei Projektstart einzuhalten ist. 4.5 Der Verkäufer erfüllt den Vertrag durch ordnungsgemässe Übergabe der Waren zum Transport. Der Transport der Waren geschieht auf Risiko des Käufers, dies gemäss Lieferkonditionen (Ziffer 3.2).
5.1 Unterlagen, Entwicklungen und Know-how des Verkäufers sind
vertraulich. Ohne vorgängige schriftliche Einwilligung des Verkäufersdürfen sie weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. 5.2 Vom Verkäufer speziell für den Käufer erarbeitete Entwürfe und andere kreative Leistungen werden separat verrechnet und gehen erst mit der Bezahlung ins Eigentum des Käufers über. Davon ausgenommen sind Rezepturen. 5.3 Speziell für Aufträge des Käufers gefertigte Clichées, Werkzeuge usw. dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers zur Erledigung von Aufträgen Dritter verwendet werden, unabhängig davon, wer die Kosten getragen hat. 5.4 Rezepturen des Verkäufers verbleiben in jedem Fall im Eigentum des Verkäufers. 6.1 Alle Beanstandungen müssen innerhalb von 14 Tagen seit Auslieferung
7. Zahlungder Ware ab Werk des Verkäufers erhoben werden, ansonsten die Ware als mängelfrei und genehmigt gilt. 6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl anstelle der fehlerhaften Ware entweder eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder für die mangelhafte Ware eine Gutschrift zu erteilen. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich in jedem Fall auf die Höhe der fakturierten, mangelhaften Ware. Alle Ansprüche des Käufers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen sowie von anderen unmittelbarenoder mittelbaren Schäden. 6.3 Mehr- oder Minderlieferungen bei Bestellungen stellen im nachfolgenden Umfang keinen Mangel dar und können deshalb nicht beanstandet werden: bis 5'000 Stück: 20%, über 5'000 Stück: 10 %. 6.4 Der Verkäufer liefert die Ware in einwandfreier Qualität. Geringfügige äusserliche Abweichungen bezüglich Stärke, Farbe, Grössen und Gewicht stellen keinen Mangel dar. 6.5 Der Verkäufer garantiert für die Zeit bis zum Ablauf des auf der Verpackung angebrachten Verfalldatums bzw. der Verbrauchsfrist, dass die gelieferten Waren bei richtigem Transport, richtiger Verwendung und korrekter Lagerung keine Mängel aufweisen. Weitergehende Garantien bzw. Haftungen insbesondere für Mängelfolgeschäden werden soweit gesetzlich zulässig vollumfänglich wegbedungen. 7.1 Die Zahlung hat für jede einzelne Lieferung innerhalb von 30 Tagen
8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsortoder gemäss Offerte nach Wareneingang beim Käufer zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist der gesetzliche Verzugszins ohne Mahnung geschuldet. 7.2 Der Verkäufer ist berechtigt, zur Sicherstellung der Zahlung ein unwiderrufliches Bankakkreditiv oder eine Bankgarantie, gezogen auf eine Schweizer Bank, zu verlangen. Die Sicherstellung hat maximal ein Jahr gültig zu sein ab Eröffnung und erfolgt auf Kosten des Käufers. 7.3 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, für Forderung, Zins und Kosten ohne Ansetzung einer Nachfrist die Bankgarantie oder das Bankakkreditiv zu beanspruchen und für weitere Lieferungen Vorauszahlungzu verlangen. 8.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich
ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, unter vollständigem Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 [Wiener Kaufrecht]. 8.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ist Buchs AG, Schweiz. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu belangen. 8.3 Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist Buchs AG/Schweiz. |


